Sabine Westermann

Rechtsanwältin

Kosten

Hier finden Sie allgemeine Informationen zu den Kosten, die entstehen, wenn Sie mich beauftragen.

In jeder Angelegenheit, also auch für Beratungen, fallen Kosten für die anwaltliche Tätigkeit an.

Bei den Kosten werden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wie das betroffene Rechtsgebiet, das Verfahrensstadium, die rechtliche Schwierigkeit, der zeitliche und inhaltliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Verfahrenswert/ Streitwert, die Anzahl der Beteiligten oder die Bedeutung der Angelegenheit. Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind gesetzlich im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt. Daneben sind Honorarvereinbarungen möglich.

Für eine konkrete Kosteneinschätzung in Ihrem Fall sprechen Sie mich bitte an. Über die Kosten Ihres Verfahrens informiere ich Sie im ersten Beratungsgespräch oder vorab telefonisch.

Erstberatung


Die Kosten für eine Erstberatung belaufen sich bei mir je nach Rechtsgebiet und Umfang der zu sichtenden Unterlagen von 100 bis 190,00 EUR zzgl 19% Umsatzsteuer. Wie hoch die Kosten für die Beratung sind, teile ich ihnen bei Terminvereinbarung verbindlich vor der Beratung mit.


Vertretung in Familienangelegenheiten


Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit und ggf. das Gericht berechnen sich im Familienrecht nach dem sogenannten Verfahrenswert. Normalerweise bestimmt sich der Verfahrenswert im bürgerlichen Recht durch die Höhe der eingeklagten Geldforderung. Im Familienrecht gibt es hierzu einige Besonderheiten.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?


Die Ehepartner*innen verdienen zusammen monatlich 4.000,00 EUR netto. Für den Verfahrenswert sind 12.000,00 EUR (monatliches Nettoeinkommen x 3) zu berücksichtigen.

Wenn ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss, erhöht sich der Verfahrenswert für jedes Anrecht um 10% des 3-fachen Nettoeinkommens.

Die Ehepartner*innen haben jeweils Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie jeweils eine betriebliche Altersvorsorge. Somit sind 40% des 3-fachen Nettoeinkommens als Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, also weitere 4.800,00 EUR.

In dem Beispiel ist der Verfahrenswert folglich mit 16.800,00 EUR zu bemessen. Nach diesem Wert werden anschließend die Gebühren für das Gericht und die anwaltliche Tätigkeit berechnet. Dafür gibt es im Gerichtskosten- sowie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesonderte Tabellen. Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit würden sich in dem Beispiel auf insgesamt 2.094,40 EUR inkl. 19% Umsatzsteuer belaufen. Die Gerichtskosten auf 638,00 EUR. Die Gerichtskosten tragen die Ehepartner*innen jeweils zur Hälfte. Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit gehen zu Lasten der Person, die den Auftrag erteilt hat. Wer sich einig ist, kann die Kosten selbstverständlich auch teilen.

Was kann ich machen, wenn ich mir die Kosten für die Scheidung nicht leisten kann?


Wenn Sie nicht über ausreichend Einkommen und/oder Vermögen verfügen, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese wird bei Scheidungsverfahren und Einhaltung des Trennungsjahres in der Regel unproblematisch bewilligt. Sprechen Sie mich deswegen an.

Wie ist es mit Unterhaltsverfahren, Umgangsverfahren, Sorgerechtsverfahren, Ehewohnungsverfahren?


In den weiteren Angelegenheiten wie Unterhalt, Umgang, Hausrat , Ehewohnung etc. wird das Gericht einen eigenen Verfahrenswert bestimmen. Aus diesem Verfahrenswert errechnen sich wiederum die Kosten für den Anwalt und für das Gericht. Über die Details informiere ich Sie vor Beauftragung.

Vertretung im Sozialrecht


In sozialrechtlichen Angelegenheiten werden die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach sogenannten Rahmengebühren berechnet. Das bedeutet, dass das Gesetz einen Rahmen vor gibt, in welchem die Gebühr u.a. je nach Umfang der Tätigkeit, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit für Sie bemessen wird.

Gerichtskosten fallen im Sozialrecht nicht an, wenn z. B. Versicherte gegen Sozialversicherungsträger klagen, die Feststellung des Grades der Behinderung streitig ist, ebenso wenn Leistungen der Eingliederungshilfe, Grundsicherung oder auch vom Jobcenter eingeklagt werden.

Eine Kostenerstattung durch die Behörde/den Sozialversicherungsträger kommt ganz oder teilweise in Betracht, soweit ein Widerspruchs- oder Klageverfahren erfolgreich war. Ein ggf. darüber hinaus gehendes vereinbartes Honorar ist von Ihnen selbst zu tragen.

Rechtsschutzversicherung


Eine Rechtsschutzversicherung heißt nicht, dass automatisch alle Kosten im Zusammenhang mit Rechtsfragen oder Rechtsstreitigkeiten übernommen werden. Es gibt eine Vielzahl an unterschiedlichen Rechtsschutzverträgen, deren Umfang variiert. Im Sozialrecht ist beispielsweise in vielen Versicherungsverträgen eine anwaltliche Vertretung erst ab dem gerichtlichen Verfahren abgedeckt. Das Familienrecht wird von den meisten Versicherungsverträgen nicht abgedeckt oder es werden nur Kosten für eine Erstberatung von der Versicherung getragen.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt, erkundigen Sie sich bei dieser. Ob z. B. das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht vom Versicherungsvertrag abgedeckt ist, lässt sich meisten schon einfach telefonisch mit der Versicherung klären.

Eine Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit, ggf. Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Kosten der gegnerischen Partei ganz oder teilweise in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Ein ggf. darüber hinaus gehendes vereinbartes Honorar ist von Ihnen selbst zu tragen.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe


Beratungshilfe wird einkommensschwachen Bürger*innen gewährt, welche eine Rechtsberatung bzw. eine außergerichtliche Vertretung (= außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens) benötigen. Die kann z.B. die außergerichtliche Beratung wegen eine Scheidung betreffen oder den Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse, Jobcenter, Sozialamt usw. Beratungshilfe kann direkt beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Für die anwaltliche Tätigkeit fällt nur noch eine Gebühr in Höhe von 15 EUR an, die restlichen Kosten trägt die Staatskasse.

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, kann Prozess-/Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, über die in dem Gerichtsverfahren entschieden wird.

Über die näherer Modalitäten informiere ich Sie gerne unverbindlich telefonisch.